Vereinsleben


KUK aktuell - Satzung

KUK aktuell

29.01.2010
Kulturstammtisch
-jeweils am 1. Donnerstag im Monat-
Der KUK-Harpstedt lädt alle Mitglieder und Interessierte zu einem regelmässigen Austausch ein.

In Klönschnack-Atmosphäre können Ideen zu Veranstaltungen und Projekten vorgetragen und gemeinsam weiterentwickelt werden. Ausserdem gibt es die Gelegenheit, Mitstreiter und Helfer für geplante Veranstaltungen zu finden.

Das erste Treffen, dem regelmässige Termine immer am ersten Donnerstag im Monat um 20:00 Uhr folgen, findet im „Charisma” in der Langen Strasse am Marktplatz statt.

Die wechselnden Veranstaltungsorte und Terminänderungen (zB in den Sommerferien) können bei Kerstin Kellmann unter 04244-967220 oder bei Jens Fröhlke unter 04244-7863 telefonisch erfragt werden. Ausserdem werden sie im KUK-Kasten in der unteren Freistrasse ausgehängt.

23.10.2009
Kreiszeitung berichtet über Fotowettbewerb
Von Jürgen Bohlken.

Bei einem Streifzug durch die Samtgemeinde Harpstedt mit wachen Augen offenbart sich Schönes und Hässliches, Bekanntes und weniger Bekanntes.

Der Maler und Bildhauer „hansARTig” alias Hans-Joachim Kampa aus Holzhausen möchte Interessierte jeden Alters dazu animieren, solche Impressionen mit Kleinbild- oder Spiegelreflexkamera für die Nachwelt zu erhalten. „Harpstedter Blickwinkel” heißt ein Fotowettbewerb, den der Kunst- und Kulturverein (KuK), der Verkehrs- und Verschönerungsverein (VVV) und die Aktive Werbegemeinschaft auf seine Initiative hin gemeinsam ausschreiben.

Geldpreise in einer Gesamthöhe von voraussichtlich etwa 500 Euro sowie außerdem Sachgewinne winken den Preisträgern. Die Jury setzt sich aus je einem Vertreter der mitwirkenden Vereine zusammen. Hinzu kommen eine professionelle Fotografin des Studios „Photogen” und ein Samtgemeinderatsmitglied. Der einzig schon namentlich feststehende Juror ist der Ideengeber selbst: Hans-Joachim Kampa repräsentiert den Kulturverein in dem Gremium. Die Preisträger werden im Rahmen der vom 23. bis 25. April 2010 laufenden Harpstedter Gewerbeschau ermittelt. Die Veranstalter streben an, die prämierten Arbeiten in Form eines Kalenders oder auch als Internetpräsentation zu veröffentlichen; dazu müssen die Fotografen mit ihrer Unterschrift ihr Einvernehmen erteilen. Ansonsten bleiben die Urheberrechte unangetastet. Der Wettbewerb startet morgen, 1. Oktober. Ab dann werden in allen Harpstedter Banken und im Hotel „Zur Wasserburg” Teilnahmebögen zu bekommen sein. Alternativ können Interessierte die Formulare – inklusive Teilnahmebedingungen – von den Websites der mitwirkenden Vereine herunterladen.

Maximal drei Fotos im Format 30 Zentimeter mal 40 Zentimeter darf jeder Wettbewerber einreichen. Die Bilder sind in der Zeit vom 1. bis 20. März „hängefertig”, also gerahmt, im Harpstedter Hotel „Zur Wasserburg” abzugeben. Die Art des Rahmens spielt keine Rolle. Signaturen oder Namen auf den Fotos sind unzulässig. Kampa legt Wert darauf, dass die Anonymität der Urheber im Interesse einer unvoreingenommenen Beurteilung gewahrt bleibt. Jedes eingereichte Foto ist auf der Rückseite mit einer sechsstelligen Kennzahl eigener Wahl zu versehen (Zahlenreihen wie 123456 sind dabei tabu). Die Ziffernfolge ist (zusammen mit Namen und Wohnort) in den Teilnahmebogen einzutragen, dieser in einen Umschlag zu stecken, und auf dem verschlossenen Couvert muss besagte Zahl noch einmal vermerkt werden. Will heißen: Wer drei Fotos beisteuert, benötigt auch je drei Rahmen, Umschläge und Teilnahmebögen.

Die Motivwahl sollte dem Motto gerecht werden. Die Fotos können in allen Teilen der Samtgemeinde entstehen. Kampa will das Thema „Harpstedter Blickwinkel” bewusst nicht nur auf den Flecken eingegrenzt wissen. Teilnahmeberechtigt sind Bürger, die aus der Samtgemeinde Harpstedt stammen oder dort ihren Wohnsitz haben. Ob die Hobbyfotografen Menschen, Landschaften oder Gebäude ablichten, ist ihnen freigestellt. Nur aktuell müssen die Aufnahmen sein; alte Fotos finden keine Berücksichtigung. Schon vor der Gewerbeausstellung werden viele Beiträge, eventuell sogar alle, in Geschäften und Betrieben der Samtgemeinde aushängen. Die Jury trifft nach dem Einsendeschluss (20. März) eine Vorauswahl von Fotos, die dann auf der Leistungsschau im April das Interesse der Besucher wecken sollen. Rückfragen zu den Wettbewerbsmodalitäten beantwortet „hansART-ig” (Tel.: 04244/966 364).
23.10.2009
Geänderter Termin für Gitarre Total III --
John Campbelljohn kommt im Mai 2010
Für alle, die sich diesen Termin bereits in den Kalender für 2010 eingetragen haben:

Das Konzert von John Campbelljohn findet nicht, wie im Flyer angekündigt, am 20. April 2010 statt, sondern am 18.Mai 2010.

01.10.2009
Programm 2009/2010
Der neue Flyer ist da!
Mittlerweile ist der Flyer für die Saison 2009/2010 gedruckt und liegt an verschiedenen Stellen in Harpstedt und Umgebung aus.

Das Programm wird auch hier auf der KUK-Homepage präsentiert!
09.09.2008
Der neue kuk-Flyer ist da!
Programm 2008/2009
Mittlerweile ist der Flyer für die Saison 2008/2009 gedruckt und liegt an verschiedenen Stellen in Harpstedt und Umgebung aus.

Hier eine kleine Übersicht des diesjährigen Programms (ausführliche Infos finden Sie in der Rubrik "Veranstaltungen"):

DI 23.09.2008 20:30 Gitarre Total I Heike Matthiesen

MI 05.11.2008 20:00 Arsen und Kartöffelchen

SA 29.11.2008 19:30 Harpstedter Keks

SA 24.01.2009 20:00 Harpstedter Weinseminar

DI 10.02.2009 20:30 Gitarre Total II Carus Thompson

DI 12..05.2009 20:30 Gitarre Total III Ray Bonneville

DO 28.05.2009 20:00 Goethes ”Reinecke Fuchs”

 


Satzung für den Kunst- und Kulturverein KuK Harpstedt e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen KuK Harpstedt e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Harpstedt, Freistrasse 2a und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wildeshausen eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle, organisatorische und finanzielle Förderung des Kunst- und Kulturlebens in Harpstedt und Umgebung sowie dessen Vernetzung, Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Gemeinden, Veranstaltern oder Kunst- und Kulturschaffenden.

(2) Dies erfolgt mit dem Ziel, alle künstlerischen Bereiche wie bspw. die Musik, die Literatur, den Tanz sowie die darstellende und bildende Kunst usw. zu fördern und so für die Allgemeinheit zugänglich und erlebbar zu machen sowie deren eigener künstlerischen Betätigung Raum und Möglichkeit zu geben.

(3) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Zur Erfüllung des Vereinszweckes darf der Verein Immobilien, feste und bewegliche Einrichtungen mieten, pachten oder erwerben.

(6) Der Verein kann eigene Publikationen und Informationsmittel herausgeben.

(7) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(8) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt und aktiv sowie inhaltlich das Vereinsleben mitgestalten möchte.

(2) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins finanziell oder sachlich außerhalb des Rahmens einer Beitragszahlung regelmäßig unterstützen möchte.

(3) Es besteht die Möglichkeit einer Ehrenmitgliedschaft für ordentliche Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Für die Ernennung ist ein Beschluss der Mitgliedschaft notwendig. Die Ehrenmitgliedschaft befreit von der Beitragszahlung. Ehrenmitglieder sind ansonsten den anderen ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Aktiv mitarbeitende ordentliche Mitglieder oder aktiv Mitarbeitende, die durch die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft juristischer Personen für Veranstaltungen des Vereins tätig werden, haben das Recht an diesen Veranstaltungen kostenlos teilzunehmen.

(3) Ordentliche und fördernde Vereinsmitglieder haben das Recht, Vereinsveranstaltungen zu ermäßigten Preisen zu besuchen, wenn dies nicht im Interesse einer die Kosten deckenden Realisierung durch den Vorstand für die jeweilige Veranstaltung ausgeschlossen wird.

(4) Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(5) Das Stimmrecht kann von Vereinsmitgliedern nur persönlich ausgeübt werden. Dabei haben natürliche oder juristische Personen immer nur eine Stimme.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden, der über den Aufnahmeantrag entscheidet.

(2) Entscheidet der Vorstand sich gegen eine Neuaufnahme, so ist dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestätigen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes bzw. im Falle einer juristischen Person durch deren Auflösung.

(4) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn:

- trotz Mahnung nach drei Monaten der Mitgliedsbeitrag nicht auf dem Konto des Vereins eingegangen ist oder

- das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.

(6) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon ausgeschlossen.

§6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlungsweise wird von der Mitglieder-versammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung als Anhang zur Satzung veröffentlicht.

§7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich wird eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese Mitgliederversammlung soll im 2. Quartal des Kalenderjahres stattfinden und bildet die Jahreshauptversammlung.

(2) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

(5) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(6) Einberufene Mitgliederversammlungen sind in der Regel ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) An der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhinderte Mitglieder haben das Recht schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen. Der Bevollmächtigte hat die Pflicht, dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung die schriftliche Vollmacht vorzulegen.

(8) Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgen.

(9) Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

(10) Über den Ablauf der Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versamm-lungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

- der/dem 1. Vorsitzenden

- der/dem 2. Vorsitzenden

- der/dem Beisitzer/in

- der/dem Kassenwart/in

- der/dem Schriftführer/in

(2) Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die/der 1.Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, sie vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

(4) Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

(6) Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom 1.Vorsitzenden einberufen, sollten aber turnusmäßig stattfinden.

(7) Die Vorstandsitzungen sind vereinsöffentlich. Auf Beschluss des Vorstandes kann die nächste Sitzung für nicht vereinsöffentlich erklärt werden.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§10 Kassenprüfung

(1) Auf der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres fest zu stellen.

(3) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§11 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Harpstedt.

(2) Die Gemeinde Harpstedt hat es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle und gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(3) Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist vorher die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§12 Gerichtsstand/Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wildeshausen.

Harpstedt, den 31. August 2005

 

Weitere Veranstaltungen in der Samtgemeinde Harpstedt finden Sie hier.

 
KUK aktuell vom 29.01.2010

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